AnerbG: § 1, § 2
Die Verpachtung des Gesamtbetriebs oder von Teilflächen zur landwirtschaftlichen Nutzung hat keinen Einfluss auf die Erbhofeigenschaft.
Ob ein Erbhof vorliegt und welche Grundstücke er umfasst, ist nicht anhand der tatsächlichen Nutzung, sondern anhand der objektiven Nutzbarkeit zu beurteilen.