ABGB: § 509, § 521, § 782, § 783
Die unbefristete Hinzurechnung von Schenkungen bei der Ermittlung der Pflichtteile (§ 783 ABGB) setzt voraus, dass der Geschenknehmer sowohl im Zeitpunkt der Schenkung als auch im Zeitpunkt des Todes des Erblassers zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten zählte. Entscheidend ist die abstrakte Pflichtteilsberechtigung.