KSchG: § 1, § 6 Abs 1 Z 8
ABGB: § 879 Abs 3, § 1438
Das strukturelle Ungleichgewicht zwischen Vermieter und Mieter rechtfertigt es nicht, die Regelungen des KSchG für Verbraucherverträge analog auf einen zwischen zwei Verbrauchern abgeschlossenen Mietvertrag anzuwenden.