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Wechselseitige Veräußerungsverbote als schlüssiger Teilungsverzicht

RechtsprechungSachenrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2020/589Zak 2020, 334 Heft 17 v. 21.10.2020

ABGB: § 364c, § 830, § 863, § 1117, § 1118

Ein Veräußerungsverbot schließt die Teilung der Miteigentumsliegenschaft nur dann per se aus, wenn es zugunsten desselben Berechtigten an der gesamten Liegenschaft einverleibt ist. In der Vereinbarung wechselseitiger Veräußerungsverbote der Miteigentümer kann aber unter Umständen ein schlüssiger Teilungsverzicht liegen.

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