ABGB: § 364c, § 830, § 863, § 1117, § 1118
Ein Veräußerungsverbot schließt die Teilung der Miteigentumsliegenschaft nur dann per se aus, wenn es zugunsten desselben Berechtigten an der gesamten Liegenschaft einverleibt ist. In der Vereinbarung wechselseitiger Veräußerungsverbote der Miteigentümer kann aber unter Umständen ein schlüssiger Teilungsverzicht liegen.