HeimAufG: § 3 Abs 1
Die Verabreichung von Medikamenten stellt eine Freiheitsbeschränkung iSd § 3 HeimAufG dar, wenn die Behandlung primär die Unterbindung des Bewegungsdrangs bzw die "Ruhigstellung" (gegen Aggression, Enthemmung, Unruhe usw) bezweckt.