ErwSchVG: § 4b
AußStrG: § 45, § 117a
Der Auftrag des Gerichts an den Erwachsenenschutzverein zu einem Clearing betreffend Wohnortänderung (§ 4b ErwSchVG) kann als verfahrensleitender Beschluss qualifiziert werden, der gem § 45 AußStrG nicht gesondert anfechtbar ist (Zurückweisung des Revisionsrekurses).