Der Beitrag bietet einen Überblick über die Rsp des OGH zum MRG-Vollausnahmetatbestand des § 1 Abs 2 Z 5 MRG (Gebäude mit maximal zwei vermietbaren Objekten). Außerdem gehen die Autoren auf einige Anwendungsbeispiele für die maßgeblichen Abgrenzungskriterien ein. In ergänzenden Hinweisen warnen sie ua davor, dass der Leerstand oder die selbstständige Verwertung von bisher mitgemieteten Nebenräumen zum Wegfall der Vollausnahme bei künftigen Vermietungen führen kann.