Veränderungen der Nutzfläche aufgrund baulicher Maßnahmen des Mieters im Inneren des Mietgegenstands bleiben gem § 17 Abs 2 letzter Satz MRG bei der für den Betriebskosten-Verteilungsschlüssel maßgeblichen Nutzflächenberechnung bis zur Beendigung des Mietverhältnisses unberücksichtigt. In 5 Ob 164/19g = Zak 2020/392, 235 hat der OGH diese Regelung auf Änderungen beschränkt, die sich lediglich geringfügig auf die Verteilung der Betriebskosten auswirken. Keinen Einfluss auf den Verteilungsschlüssel haben nach Ansicht des Autors etwa die Verglasung von Balkonen sowie die Errichtung bzw Entfernung von Zwischenwänden. Bei der Einziehung oder Entfernung von Zwischendecken komme es - abweichend von in der Lit vertretenen Meinungen - auf die Größe der Nutzflächenänderung an.