ABGB: § 1391
ZPO: § 530
Beim Schiedsgutachten ist zwischen der Einigung der Parteien (Schiedsgutachtensabrede) und dem Auftragsverhältnis mit dem Schiedsgutachter (Schiedsgutachtervertrag) zu unterscheiden.
ABGB: § 1391
ZPO: § 530
Beim Schiedsgutachten ist zwischen der Einigung der Parteien (Schiedsgutachtensabrede) und dem Auftragsverhältnis mit dem Schiedsgutachter (Schiedsgutachtervertrag) zu unterscheiden.