ABGB: § 1072, § 1074
UGB: § 142 Abs 1
Ein Vorkaufsrecht kann auch einer juristischen Person eingeräumt werden. In diesem Fall erlischt es erst mit deren Untergang.
ABGB: § 1072, § 1074
UGB: § 142 Abs 1
Ein Vorkaufsrecht kann auch einer juristischen Person eingeräumt werden. In diesem Fall erlischt es erst mit deren Untergang.