Der Autor wendet sich gegen die ua vom BMF vertretene Auffassung, dass es sich bei einem Erbteilungsübereinkommen, das nicht dem Gerichtskommissär zu Protokoll gegeben, sondern von den Erben schriftlich vereinbart und anschließend zur Berücksichtigung im Verlassenschaftsverfahren übergeben worden ist, um einen außergerichtlichen Vergleich iSd § 33 TP 20 GebG handelt. Seiner Ansicht nach löst ein Erbteilungsübereinkommen auch in diesem Fall nicht die für außergerichtliche Vergleiche vorgesehene Gebührenpflicht aus.