Nach 5 Ob 37/19f = Zak 2019/574, 317 haftet die Eigentümergemeinschaft gegenüber den Wohnungseigentümern lediglich deliktisch für die Verletzung von Pflichten im Rahmen der Liegenschaftsverwaltung (konkret Verkehrssicherungspflichten), weil die Verwaltung keine ausreichende Sonderbeziehung begründet. Daher habe sie für ein Fehlverhalten von Gehilfen wie dem Hausbesorger nicht nach § 1313a ABGB, sondern grundsätzlich nur im Rahmen der Besorgungsgehilfenhaftung nach § 1315 ABGB einzustehen. Nach Ansicht des Autors spricht insb der Umstand, dass die Wohnungseigentümer die Liegenschaftsverwaltung durch ihre Beitragsleistungen an die Eigentümergemeinschaft finanzieren, für das Bestehen einer Sonderbeziehung. Die Judikatur des OGH führe zu einer haftungsrechtlichen Anomalie, die sich nicht mit den sondergesetzlichen Wertungen des Wohnungseigentumsrechts rechtfertigen lasse, sowie zu Haftungsdefiziten zu Lasten der Wohnungseigentümer. Eine Haftungsausuferung zu Lasten der Eigentümergemeinschaft sei nicht zu befürchten, weil dieser idR Regressansprüche gegen Dritte zustehen würden.