ABGB: § 948
Der Widerruf einer Schenkung gem § 948 ABGB wegen groben Undanks setzt ein strafbares Verhalten des Geschenknehmers voraus, das einen Mangel an dankbarer Gesinnung bekundet.
Die Ansicht, dass die den Tatbestand des § 115 StGB (Beleidigung) erfüllende öffentliche Herabwürdigung des Geschenkgebers (des 18 Jahre älteren Ehegatten) als "dement", "dumm", "Dummkopf" und "dementen alten Sturkopf" den Widerruf der einige Jahre zuvor erfolgten Schenkung einer Eigentumswohnung wegen groben Undanks rechtfertigt, ist im Einzelfall vertretbar (Zurückweisung der Revision).