AHK: § 8 Abs 5, § 16
NTG: § 3 Abs 2
In Bezug auf das angemessene Honorar für die Errichtung eines Vertrags verweist § 8 Abs 5 AHK mit Ausnahme der Bemessungsgrundlagen auf die im Notariatstarif vorgesehenen Ansätze. Dieser Verweis umfasst auch den Zuschlag nach § 3 Abs 2 NTG, etwa für Tätigkeiten an Samstagen, Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen. § 16 AHK, der für Leistungen an solchen Tagen ebenfalls einen Zuschlag vorsieht, ist hier nicht anwendbar.