EheG: § 57, § 59 Abs 2
Verfristete Eheverfehlungen können zur Unterstützung einer auf nicht präkludierte Verfehlungen gestützten Scheidungsklage herangezogen und bei der Verschuldensabwägung berücksichtigt werden. Eine zeitliche Begrenzung - etwa auf Verfehlungen der letzten zehn Jahre - besteht nicht.