ABGB: § 364 Abs 2, § 364a
Ein Mehrfamilienhaus ist keine behördlich genehmigte Anlage iSd § 364a ABGB.
Beim Schattenwurf eines Gebäudes handelt es sich um keine Immission iSd § 364 ABGB. Der Licht- und Wärmeentzug durch ein Gebäude kann daher weder zu einem nachbarrechtlichen Unterlassungsanspruch nach § 364 Abs 2 ABGB noch zu einem Ausgleichsanspruch analog § 364a ABGB führen.