ABGB: § 231
FLAG: § 12a
Da die steuerliche Entlastung der Unterhaltsleistungen seit Einführung des neuen Absetzbetrags Familienbonus Plus mit 1. 1. 2019 nach dem Willen des Gesetzgebers bereits pauschal im Steuerrecht erfolgt, ist eine mittelbare Steuerentlastung durch Anrechnung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags auf den Unterhalt generell nicht mehr gerechtfertigt. Eine Anrechnung der Transferleistungen auf den Kindesunterhalt findet daher nicht mehr statt.