EO: § 35, § 39 Abs 1 Z 6
ZPO: § 235, § 411
Wenn die Unterhaltsexekution vor Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz im Oppositionsverfahren rechtskräftig eingestellt worden ist, kann der mit der Oppositionsklage begehrte Ausspruch, der Unterhaltsanspruch sei (hier: wegen Verwirkung) erloschen, nicht mehr erfolgen. Um die Abweisung der Oppositionsklage zu vermeiden, muss der Kläger sein Begehren auf Kosten einschränken.