ABGB: § 158 Abs 1, § 208, § 231
AußStrG: § 5
Die Familienbeihilfe hat den Zweck, die Pflege und Erziehung des Kindes zu erleichtern und die mit dessen Betreuung verbundenen Mehrbelastungen zumindest zum Teil auszugleichen. Dies deckt sich mit einem Zweck des Geldunterhalts. Die steuerliche Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen ist seit Aufgabe der Familienbeihilfenanrechnung (4 Ob 150/19s = Zak 2020/9, 13) zumindest bei minderjährigen Kindern nicht mehr Zweck der Familienbeihilfe.