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Geltendmachung der Familienbeihilfe im Rahmen der Pflege und Erziehung

RechtsprechungFamilienrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2020/496Zak 2020, 289 Heft 15 v. 9.9.2020

ABGB: § 158 Abs 1, § 208, § 231

AußStrG: § 5

Die Familienbeihilfe hat den Zweck, die Pflege und Erziehung des Kindes zu erleichtern und die mit dessen Betreuung verbundenen Mehrbelastungen zumindest zum Teil auszugleichen. Dies deckt sich mit einem Zweck des Geldunterhalts. Die steuerliche Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen ist seit Aufgabe der Familienbeihilfenanrechnung (4 Ob 150/19s = Zak 2020/9, 13) zumindest bei minderjährigen Kindern nicht mehr Zweck der Familienbeihilfe.

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