Nach Ansicht des OLG Wien (33 R 45/20k) ist über den Kostenersatzanspruch des teilweise oder vollständig obsiegenden Gegners der gefährdeten Partei zwar schon im Provisorialverfahren zu entscheiden. Wenn der Gegner die Entscheidung über den Sicherungsantrag, die trotz Verzeichnung keinen Kostenzuspruch enthält, nicht mit einem Rechtsmittel anfechte, gehe sein Ersatzanspruch aber nicht verloren. Die Pflicht des Gerichts, über die Kosten eines in das Hauptverfahren integrierten Provisorialverfahrens zu entscheiden, bestehe bis zur Erledigung der Streitsache.