Gem § 31 Abs 1 GebAG steht Sachverständigen und (iVm § 53 GebAG) Dolmetschern für die elektronische Übermittlung des Gutachtens bzw der Übersetzung samt Beilagen sowie des Gebührenantrags eine Gebühr von 12 € und für die Übermittlung weiterer Unterlagen eine Gebühr von je 2,10 € zu. Die Übermittlung nur der Gebührennote über den ERV ist nach Ansicht des OLG Linz (9 Bs 36/20p) weder mit dem einen noch dem anderen Betrag zu honorieren.