In der Rs 2 Ob 92/19x wies der OGH darauf hin, dass die Anerkennung des Schadenersatzanspruchs durch den Schädiger in einem Schuldenregulierungsverfahren diesem gegenüber als Forderungsfeststellung Bindungswirkung in einem nachfolgenden oder fortgesetzten Schadenersatzprozess hat. Aufgrund dieser Bindungswirkung trete keine Erstreckungswirkung iSd § 28 KHVG zugunsten des Schädiger als Versicherten ein, wenn dem Geschädigten der Anspruch in dem gegen den Versicherten und den Versicherer geführten Prozess im Verhältnis zum Versicherer teilweise aberkannt wird.