§ 18 Abs 4 ECG verpflichtet Host-Provider dazu, Dritten auf Verlangen zum Zweck der Rechtsverfolgung Namen und Adressen von Nutzern ihrer Dienste bekanntzugeben, wenn ein rechtliches Interesse und die Erforderlichkeit glaubhaft gemacht werden. Nach Ansicht des OGH (6 Ob 226/19g) trifft diese Bekanntgabepflicht auch Anbieter von E-Mail-Diensten. Die in der Lit strittige Frage, ob es sich bei Anbietern von E-Mail-Diensten um Host- oder lediglich um Access-Provider handelt, ließ der OGH offen. Auch im zweiten Fall wäre hier seiner Ansicht nach die analoge Anwendung der an sich auf Host-Provider beschränkten Bekanntgabepflicht geboten.