In dem Zurückweisungsbeschluss 8 ObA 18/20k billigte der OGH in einem Einzelfall die Qualifikation einer zwischen Rechtsanwälten geschlossenen Substitutionsvereinbarung als echten Dienstvertrag. Das Substitutionsverhältnis war so gestaltet, dass der beauftragte Rechtsanwalt, der auch selbstständig in seiner eigenen Kanzlei tätig ist, von Montag bis Donnerstag sechs Stunden täglich in den Kanzleiräumlichkeiten des Auftraggebers zugewiesene Akten erledigen sollte, wobei er im Wesentlichen nur Betriebsmittel des Auftraggebers nutzte und auch in Bezug auf seine Anwesenheit dessen Weisungen unterworfen war. Für seine Tätigkeit erhielt er ein von der Zahl und der Qualität der Erledigungen unabhängiges fixes monatliches Entgelt.