Wenn der Versicherung der Scheidungsfolgenvergleich vorgelegt wird, laut dem die Lebensversicherung, deren Versicherungsnehmer der eine Ehegatte ist, dem anderen Ehegatten "alleine verbleibt", hat sie dies nach Ansicht des OGH (7 Ob 215/19x) als Verständigung von der Zession sämtlicher Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag (einschließlich des Kündigungsrechts) an den anderen Ehegatten zu verstehen. Sie kann daher nicht mehr schuldbefreiend an den Versicherungsnehmer leisten, auch wenn der andere Ehegatte die von ihr verlangten Voraussetzungen für die Zustimmung zu einer Vertragsübernahme nicht erfüllt.