NotwegeG: § 3, § 4
ABGB: § 523
Das Notwegerecht ist nach stRsp als Legalservitut konstruiert, die durch Richterspruch wirksam wird.
NotwegeG: § 3, § 4
ABGB: § 523
Das Notwegerecht ist nach stRsp als Legalservitut konstruiert, die durch Richterspruch wirksam wird.