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Ermächtigung eines Gläubigers zur Übernahme von Verlassenschaftsvermögen

RechtsprechungErbrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2020/430Zak 2020, 255 Heft 13 v. 5.8.2020

AußStrG: § 153, § 155 Abs 1

ABGB: § 798

Wenn die Abhandlung einer Bagatellverlassenschaft nach § 153 Abs 1 AußStrG unterbleibt, kann gem § 153 Abs 2 AußStrG auf Antrag die Ermächtigung zur Übernahme von Verlassenschaftsvermögen erteilt werden. Diese Ermächtigung bildet gem § 798 S 2 ABGB einen Erwerbstitel.

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