ABGB: §§ 850 ff, § 914, § 1053
In welchem räumlichen Umfang der Käufer das Eigentum an einem Grundstück erwirbt, richtet sich nach stRsp nach dem Parteiwillen, der sich idR auf die sichtbaren natürlichen Grenzen bezieht. Den Rahmen bilden natürlich die wahren Grenzen des Eigentums des Veräußerers (der hier auch Eigentümer des Nachbargrundstücks ist).