ZPO: § 538, § 611 Abs 2 Z 8
ABGB: § 879 Abs 1
Über die Klage auf Aufhebung eines Schiedsspruchs findet analog § 538 ZPO ein Vorprüfungsverfahren statt. Wenn die Klage mangels Behauptung eines tauglichen Aufhebungsgrundes unschlüssig ist, ist sie im Rahmen der Vorprüfung ohne Durchführung eines Verbesserungsverfahrens zurückzuweisen.