ZPO: § 587 Abs 6, § 616 Abs 1
AußStrG: § 6, § 25 Abs 1 Z 3
Im Außerstreitverfahren besteht vor dem OGH im Revisionsrekursverfahren absolute, im Rekursverfahren relative Vertretungspflicht. Wenn der OGH ausnahmsweise in erster Instanz entscheidet (wie im Verfahren auf gerichtliche Bestellung eines Schiedsrichters), gibt es keine Vertretungspflicht.