ABGB: § 1295 Abs 1
Wenn sich jeder selbst schützen kann, weil die Gefahr leicht erkennbar ist, besteht keine Verkehrssicherungspflicht.
Das Bett in einem Hotelzimmer steht auf einem Podest, das nicht nur gut sichtbar ist und in der Nacht beleuchtet
ABGB: § 1295 Abs 1
Wenn sich jeder selbst schützen kann, weil die Gefahr leicht erkennbar ist, besteht keine Verkehrssicherungspflicht.
Das Bett in einem Hotelzimmer steht auf einem Podest, das nicht nur gut sichtbar ist und in der Nacht beleuchtet