WEG: § 24, § 52
Im Fall eines Stimmrechtsausschlusses nach § 24 Abs 3 WEG richtet sich das Mehrheitserfordernis nach den Miteigentumsanteilen nur der stimmberechtigten Wohnungseigentümer.
Bei der Einberufung der Eigentümerversammlung müssen die anstehenden Beschlussgegenstände bestimmt (nicht zu allgemein oder zu eng) bekanntgegeben werden. Ein Beschluss über einen nicht ausreichend bestimmt angekündigten Gegenstand leidet an einem formellen Mangel, der die Anfechtung gem § 24 Abs 6 WEG ermöglicht.