ABGB: § 1002, § 1295 Abs 1
KSchG: § 6 Abs 2 Z 2
Mit dem Erwerb eines Skipasses für einen Pistenverbund entstehen gespaltene Vertragsverhältnisse mit den einzelnen Verbundunternehmen, wenn jenes Unternehmen, bei dem die Karte erworben wird, das Vertretungsverhältnis vor Vertragsabschluss offenlegt. Für die Verletzung von Pistensicherungspflichten kann in diesem Fall nur jenes Verbundunternehmen auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden, in dessen Zuständigkeitsbereich sich der Skiunfall ereignet hat. Eine solche Aufspaltung der Vertragsverhältnisse verstößt nicht gegen § 6 Abs 2 Z 2 KSchG.