ABGB: § 922, § 923, § 934
Verkürzung über die Hälfte (§ 934 ABGB) kann vom Verkürzten mit einer Klage auf Rückstellung der Leistung aus diesem Rechtsgrund geltend gemacht werden. Das Fehlen eines Rechtsgestaltungsbegehrens auf Vertragsaufhebung schadet nicht. Auch ohne Rechtsgestaltungsbegehren wird der Vertrag mit Rechtskraft des dem Leistungsbegehren stattgebenden Urteils aufgehoben.