ABGB: § 879 Abs 2 Z 4, § 1152
KSchG: § 3 Abs 2
Wer das Angebot eines Erbensuchers, gegen Entgelt Informationen zu einer unbekannten Erbschaft zu erhalten, annimmt, befindet sich in einer Zwangslage, die dem Erben-
ABGB: § 879 Abs 2 Z 4, § 1152
KSchG: § 3 Abs 2
Wer das Angebot eines Erbensuchers, gegen Entgelt Informationen zu einer unbekannten Erbschaft zu erhalten, annimmt, befindet sich in einer Zwangslage, die dem Erben-