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Wirksamkeit der über Vertreter, Boten oder Post übermittelten Erbsentschlagung

RechtsprechungErbrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2020/385Zak 2020, 233 Heft 12 v. 16.7.2020

ABGB: § 805

AußStrG: § 157

Die Erbsentschlagung ist auch dann wirksam, wenn die schriftliche Erklärung dem Gericht bzw Gerichtskommissär über einen Vertreter oder Boten des Erben oder per Post zugegangen ist.

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