ABGB: § 805
AußStrG: § 157
Die Erbsentschlagung ist auch dann wirksam, wenn die schriftliche Erklärung dem Gericht bzw Gerichtskommissär über einen Vertreter oder Boten des Erben oder per Post zugegangen ist.
ABGB: § 805
AußStrG: § 157
Die Erbsentschlagung ist auch dann wirksam, wenn die schriftliche Erklärung dem Gericht bzw Gerichtskommissär über einen Vertreter oder Boten des Erben oder per Post zugegangen ist.