ABGB: § 781
Die Tilgung von Schulden eines Pflichtteilsberechtigten durch den Erblasser ist eine hinzu- und anrechnungspflichtige Schenkung iSd § 781 ABGB.
Der OGH tendiert zur Auffassung, dass die Schuldtilgung nicht als Schenkung iSd § 781 ABGB zu qualifizieren ist, wenn sie einen Regressanspruch des Erblassers begründet hat, lässt diese Frage aber offen.