ABGB: § 579 Abs 2, § 601
Gem § 579 Abs 2 ABGB muss der auf die Zeugeneigenschaft hinweisende Zusatz vom Testamentszeugen eigenhändig auf die Urkunde geschrieben werden. Wenn der Zusatz maschinschriftlich ausgeführt ist, ist die fremdhändige letztwillige Verfügung formungültig.