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Formungültigkeit der letztwilligen Verfügung wegen maschinschriftlichen Zeugenzusatzes

RechtsprechungErbrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2020/383Zak 2020, 233 Heft 12 v. 16.7.2020

ABGB: § 579 Abs 2, § 601

Gem § 579 Abs 2 ABGB muss der auf die Zeugeneigenschaft hinweisende Zusatz vom Testamentszeugen eigenhändig auf die Urkunde geschrieben werden. Wenn der Zusatz maschinschriftlich ausgeführt ist, ist die fremdhändige letztwillige Verfügung formungültig.

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