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Geltendmachung des Kostenersatzanspruchs der gefährdeten Partei im Hauptverfahren

In aller KürzeBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2020/372Zak 2020, 223 Heft 12 v. 16.7.2020

Ob der Kostenersatzanspruch der gefährdeten Partei für das Provisorialverfahren in diesem oder im Hauptverfahren geltend zu machen ist, ist strittig. Das OLG Wien hat sich in der Rs 1 R 87/18y jener Judikaturlinie angeschlossen, die von einer Wahlmöglichkeit auszugehen scheint (OLG Innsbruck 2 R 328/94 = ÖBl 1995, 141, 158). Die Kostenverzeichnung müsse nicht im Provisorialverfahren, sondern könne auch im Hauptverfahren erfolgen.

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