Bei einer Klagezurücknahme in einem Scheidungsverfahren wegen Verschuldens, in dem bloß ein Mitverschuldenseinwand erhoben worden ist, stellt sich die Frage nach einer etwaigen Präklusion der eingewendeten Verschuldensgründe. Der vorliegende Beitrag befasst sich mit der Problemstellung, ob eine Klagezurücknahme bei einem bloßen Mitverschuldenseinwand auch zur Präklusion der geltend gemachten Verschuldensgründe führt und welche Möglichkeiten für die beklagte Partei bestehen, diese durchzusetzen.