In der Rs 4 R 50/20i wies das OLG Innsbruck darauf hin, dass für einen iSd § 257 Abs 3 ZPO zulässigen und rechtzeitig eingebrachten vorbereitenden Schriftsatz nach der Grundregel des § 41 Abs 1 ZPO nur dann Prozesskostenersatz zustehen kann, wenn er zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig war. Die Honorierung setze daher voraus, dass der Schriftsatz wesentliches Vorbringen enthält, das nicht schon in der Klage bzw Klagebeantwortung oder in einem vorangehenden Schriftsatz enthalten hätte sein können.