Ob der Kostenersatzanspruch der gefährdeten Partei für das Provisorialverfahren in diesem oder im Hauptverfahren geltend zu machen ist, ist strittig. Das OLG Wien hat sich in der Rs 1 R 87/18y jener Judikaturlinie angeschlossen, die von einer Wahlmöglichkeit auszugehen scheint (OLG Innsbruck 2 R 328/94 = ÖBl 1995, 141, 158). Die Kostenverzeichnung müsse nicht im Provisorialverfahren, sondern könne auch im Hauptverfahren erfolgen.