Wenn der Unternehmer verpflichtet ist bzw sich verpflichtet hat, bei Streitigkeiten mit Verbrauchern eine Stelle zur Alternativen Streitbeilegung (AS-Stelle) einzuschalten, hat er gem Art 13 ADR-RL 2013/11/EU Informationen zu dieser Stelle auf seine Website und "gegebenenfalls" in seine AGB aufzunehmen (siehe auch § 19 AStG). Im Vorabentscheidungsverfahren C-380/19 , Verbraucherzentrale Bundesverband/Deutsche Apotheker- und Ärztebank hat der EuGH klargestellt, dass auf der Website abrufbare AGB auch dann die Informationen zur AS-Stelle enthalten müssen, wenn der Vertragsabschluss mit Verbrauchern nicht über diese Website erfolgt. Dass die Informationen auf anderen Bereichen der Website abrufbar sind oder sie dem Verbraucher beim Vertragsabschluss mittels eines gesonderten Dokuments zur Verfügung gestellt werden, sei nicht ausreichend.