ABGB: § 904, § 1168 Abs 1
Wenn die Ausführung des Werks aus in der Sphäre des Bestellers liegenden Gründen unterblieben ist, hat der Werkunternehmer gem § 1168 Abs 1 ABGB Anspruch auf das vereinbarte Entgelt abzüglich der durch die Nichtausführung entstandenen Ersparnisse. Den Abzug muss der Werkunternehmer nicht von vornherein vornehmen, weil die Behauptungs- und Beweislast für eine Aufwandersparnis beim Besteller liegt.