ABGB: § 870, § 877, § 886
Ein im Vertrag vereinbarter Schriftformvorbehalt kann die Anfechtung des Vertrags wegen mündlich herbeigeführter Willensmängel (hier: List) nicht ausschließen.
Die Anfechtung eines Vertrags wegen List setzt vorsätzliches Verhalten des Irreführenden voraus. Der Vorsatz muss sich auf den Irrtum und dessen Einfluss auf die Willensbildung beziehen. Bedingter Vorsatz genügt.