MRG: § 30 Abs 2 Z 13
Ein vereinbarter Kündigungsgrund iSd § 30 Abs 2 Z 13 MRG muss für den Vermieter objektiv wichtig und bedeutsam sein sowie den in § 30 Abs 2 MRG sonst angeführten Gründen an Bedeutung nahekommen.
Ein Verstoß gegen ein vertraglich vorgesehenes Tierhaltungsverbot kommt nur dann als vereinbarter Kündigungsgrund in Betracht, wenn der Vermieter ein besonderes wichtiges Interesse an dessen Einhaltung hat. Im Fall einer Belästigung durch die Tierhaltung stehen ohnehin gesetzliche Kündigungsgründe (§ 30 Abs 2 Z 3 MRG) zur Verfügung.