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Benützungsentgelt nach Anfechtung des Wohnungskaufs wegen List

RechtsprechungSchuldrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2020/341Zak 2020, 213 Heft 11 v. 24.6.2020

ABGB: § 870, § 877, § 886

Ein im Vertrag vereinbarter Schriftformvorbehalt kann die Anfechtung des Vertrags wegen mündlich herbeigeführter Willensmängel (hier: List) nicht ausschließen.

Die Anfechtung eines Vertrags wegen List setzt vorsätzliches Verhalten des Irreführenden voraus. Der Vorsatz muss sich auf den Irrtum und dessen Einfluss auf die Willensbildung beziehen. Bedingter Vorsatz genügt.

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