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Kostenteilung zwischen Miteigentümern nach vereinbarter Gebrauchsmöglichkeit

RechtsprechungSachenrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2020/340Zak 2020, 213 Heft 11 v. 24.6.2020

ABGB: § 839

Gem § 839 ABGB werden die Nutzungen und Lasten im Verhältnis ihrer Anteile auf die Miteigentümer aufgeteilt. Die Anteile richten sich nach der vereinbarten Gebrauchsmöglichkeit, nicht nach dem veränderlichen tatsächlichen Gebrauch. Nur im Zweifel werden sie als gleich groß angesehen.

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