ABGB: § 839
Gem § 839 ABGB werden die Nutzungen und Lasten im Verhältnis ihrer Anteile auf die Miteigentümer aufgeteilt. Die Anteile richten sich nach der vereinbarten Gebrauchsmöglichkeit, nicht nach dem veränderlichen tatsächlichen Gebrauch. Nur im Zweifel werden sie als gleich groß angesehen.