§ 25 Abs 3 GSpG, der die Haftung von Spielbanken gegenüber Spielern für Spielverluste einschränkt und einer dreijährigen Verjährungsfrist unterwirft, erfasst nach Ansicht des Autors auch bereicherungsrechtliche Rückabwicklungsansprüche wegen Geschäftsunfähigkeit, sofern diese aus Spielsucht und nicht aus anderen Gründen abgeleitet wird. Abweichend von anderen Autoren (zB P. Bydlinski, Spielerschutz im Glücksspielrecht: Gesetzgebung contra Rechtsprechung und umgekehrt, ÖJZ 2010, 689; dazu Zak 2010/492, 280) hält er dieses Ergebnis nicht für verfassungswidrig. Schließlich stelle die Haftungseinschränkung einen Ausgleich für die auf der anderen Seite erweiterten Prüf- und Sorgfaltspflichten der Spielbanken dar.